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Fliegen ohne Flugleiter: was die NfL verlangt – und was nicht

Stand der Recherche: 26.09.2026 · Keine Rechtsberatung. Verbindlich sind eure Genehmigung, die Landesluftfahrtbehörde und die Datenschutzaufsicht.

Seit April 2024 gibt es bundesweite Grundsätze, wie Landeplätze und Segelfluggelände ohne Betriebsleitung betrieben werden können. Hier steht, was darin steht, was nicht, wie ihr zum Antrag kommt und wo ein digitales Hauptflugbuch hilft. Jede Aussage hat eine Fundstelle. Primärquelle heißt: Normtext oder NfL-Text eingesehen. Sekundär heißt: nur über Verband, Presse oder Muster belegt.

1. Was die NfL 2024-1-3106 ist

Die Nachricht für Luftfahrer heißt „Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste“. Herausgeber ist das BMDV, Referat LF15, Stand 30.04.2024, Version 1.0. Es sind Grundsätze und Empfehlungen: Die Länder dürfen davon abweichen. Primärquelle

Die LuftVZO spricht weiter vom „Flugleiter“, die NfL von „Betriebsleitung“. Beides meint dieselbe Rolle.

2. Was sie für den Betrieb ohne Betriebsleitung verlangt

Der Kern steht in Ziffer 5. Primärquelle

3. Was sie nicht regelt

Beim Lesen des Volltexts fällt auf, was fehlt. Primärquelle Die NfL enthält:

Das regeln eure Genehmigung, eure Behörde oder ihr als Halter. Deshalb sieht die Praxis in jedem Land anders aus: Anfang 2025 war von einem „Flickenteppich“ die Rede, mit unterstützenden Ländern, Probebetrieb und Zusatzauflagen wie täglicher Bahnkontrolle. Sekundär fliegermagazin, Interview G. Frey

4. Das Hauptflugbuch bleibt Pflicht

Ohne Betriebsleitung fällt die Pflicht zum Hauptflugbuch nicht weg. Primärquelle

Wer bei Betrieb ohne Betriebsleitung „Flugleitung“ im Sinne von § 70 LuftVG ist, sagt der Normtext nicht. Die Praxis legt die Pflicht auf den Halter. Klärt das schriftlich mit eurer Behörde – davon hängt auch ab, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist.

5. Der Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde

Ein festes Formular schreibt die NfL nicht vor. Aus der NfL und den veröffentlichten Beispielen ergibt sich dieser Weg:

  1. Genehmigung lesen. Verlangt sie eine Betriebsleitung? Dann braucht ihr den Antrag. NfL Ziff. 5
  2. Mit der Behörde sprechen, bevor ihr schreibt. Welche Pflichtfelder, welche Meldefrist, welche Auflagen erwartet sie? Die Fragen stehen unten.
  3. Betriebskonzept schreiben. Es beschreibt eure Maßnahmen nach Ziffer 5 und den Übergang nach Ziffer 6. Vorlagen: das Musterbetriebskonzept der IG Fliegen ohne Flugleiter (G. Frey, 26.09.2024) und veröffentlichte Konzepte wie das von EDNX Oberschleißheim (02.04.2025). Sekundär
  4. Feuerlösch- und Rettungswesen prüfen. Betriebskonzepte nennen die NfL 2023-1-2792 als Voraussetzung, etwa Alarmplan und öffentlich zugängliche Feuerlöscher. Sekundär Verweise in EDNX-Konzept und Musterkonzept
  5. Flugbetriebsordnung und Benutzungsordnung ergänzen und den Nutzern zugänglich machen: Meldepflicht, Verhalten, Kontakt. NfL Ziff. 5; § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO
  6. Versicherer informieren und den Datenschutz prüfen lassen, bevor der Betrieb startet.
  7. Stufenweise einführen. Das EDNX-Konzept beschreibt eine stufenweise Einführung. Ein Parallelbetrieb mit Papier zeigt der Behörde, dass die Meldungen ankommen. Sekundär

6. Technische und organisatorische Maßnahmen

Welche Maßnahmen „geeignet“ sind, entscheidet eure Behörde im Einzelfall. Diese Bausteine tauchen in NfL und Praxisbeispielen auf:

MaßnahmeWofürFundstelle
Meldeverfahren für Mitglieder und GästeFlugbewegungen für Hauptflugbuch, Statistik und EntgeltNfL Ziff. 5
Meldefrist mit ErinnerungExterne melden im Musterkonzept innerhalb von 30 Minuten; bei längerer Frist sinkt die Rücklaufquote laut Erfahrungswert drastischMusterkonzept Frey Sekundär
Bahnkontrolle mit der ersten Meldung des TagesDer erste Start bzw. die erste Landung bestätigt die BahnkontrolleEDNX Ziff. 4.6.1/4.6.2 Sekundär
Tagesaktuelles Hauptflugbuch, festgelegter ÜbermittlungswegNachweis gegenüber der BehördeEDNX Ziff. 4.2 Sekundär; § 70 LuftVG
Umschaltung mit/ohne Betriebsleitung, protokolliertKlarer Übergang, klare VerantwortungNfL Ziff. 6
Verfahrensblatt, Aushang, KontaktdatenHinweise zu Verhalten und Flugdatenerfassung erreichen die NutzerNfL Ziff. 5
Papier-RückfallMeldung auch bei Strom- oder Netzausfalleigene Empfehlung

7. Funk und Lagebild ohne Betriebsleitung

Die NfL 2024-1-3240 regelt den Flugfunk auf Plätzen ohne Flugverkehrsdienste. Primärquelle

Ob ein ADS-B/FLARM-Lagebild für die eigene Übersicht der Betriebsleitung zulässig ist, regelt keine Norm ausdrücklich. Die Weitergabe positionsgenauer Verkehrsinformationen per Funk ist unzulässig. Deshalb ist das Lagebild in Gegenanflug ein eigenes, abschaltbares Modul – standardmäßig aus, bis eure Behörde geantwortet hat.

8. Wie Gegenanflug dabei hilft

Gegenanflug ist ein Werkzeug. Ob es als Maßnahme genügt, entscheidet eure Behörde.

9. Offene Fragen an eure Behörde

Diese Punkte sind rechtlich nicht eindeutig oder hängen vom Land ab. Klärt sie schriftlich vor dem Start:

  1. Wer ist bei Betrieb ohne Betriebsleitung „Flugleitung“ im Sinne von § 70 Abs. 1 LuftVG – genügt der Halter?
  2. Welche Pflichtfelder verlangt eure Genehmigung über § 70 LuftVG hinaus (Uhrzeiten, Pilot, Halter, Entgelt)?
  3. Ist ein rein elektronisches Hauptflugbuch zulässig? Was gilt für Unveränderbarkeit, Nachträge, Ausdruck und Einsicht?
  4. Welche Meldefrist wird akzeptiert – sofort, 30 Minuten, Tagesende? Wie werden fehlende Meldungen behandelt?
  5. Bleiben besondere Vereinbarungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO (Startliste) ohne Flugleitung möglich?
  6. Wird eine Beschränkung auf Mitglieder, eingewiesene Piloten oder PPR für Gäste erwartet?
  7. Darf eine freiwillige Betriebsleitung ein ADS-B/FLARM-Lagebild zur eigenen Übersicht nutzen?
  8. Wird eine automatische Erfassung (Kamera, ADS-B, OGN) als Ersatz oder Ergänzung der Pilotenmeldung anerkannt?

10. Quellen

Alle abgerufen am 26.09.2026.