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Fliegen ohne Flugleiter: was die NfL verlangt – und was nicht
Stand der Recherche: 26.09.2026 · Keine Rechtsberatung. Verbindlich sind eure Genehmigung, die Landesluftfahrtbehörde und die Datenschutzaufsicht.
Seit April 2024 gibt es bundesweite Grundsätze, wie Landeplätze und Segelfluggelände ohne Betriebsleitung betrieben werden können. Hier steht, was darin steht, was nicht, wie ihr zum Antrag kommt und wo ein digitales Hauptflugbuch hilft. Jede Aussage hat eine Fundstelle. Primärquelle heißt: Normtext oder NfL-Text eingesehen. Sekundär heißt: nur über Verband, Presse oder Muster belegt.
1. Was die NfL 2024-1-3106 ist
Die Nachricht für Luftfahrer heißt „Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste“. Herausgeber ist das BMDV, Referat LF15, Stand 30.04.2024, Version 1.0. Es sind Grundsätze und Empfehlungen: Die Länder dürfen davon abweichen. Primärquelle
- Geltungsbereich: Verkehrs- und Sonderlandeplätze sowie Segelfluggelände in Zeiten ohne Flugverkehrsdienst, nicht Hubschrauberflugplätze. NfL 2024-1-3106 Ziff. 1
- Rechtsgrundlage: Betriebspflicht des Halters nach § 45 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 bzw. § 58 LuftVZO. Eine Betriebsleitung (früher „Flugleiter“) gibt es auf Landeplätzen nach § 53 Abs. 3 LuftVZO „auf Verlangen der Genehmigungsbehörde“, meist als Auflage in der Genehmigung. NfL Ziff. 1; § 53 LuftVZO
- Was die Betriebsleitung ist: keine Luftaufsicht, keine Beleihung, sondern Erfüllungsgehilfe des Halters. Sie erbringt keine zertifizierungspflichtigen Dienste, also keine Freigaben, keine Bewegungslenkung, keine Ausweichempfehlungen. NfL Ziff. 1 und 4
- Ihre Aufgaben umfassen unter anderem das „Dokumentieren des Flugbetriebs (z. B. Führen des Hauptflugbuchs oder Dienstbuchs)“. NfL Ziff. 4
Die LuftVZO spricht weiter vom „Flugleiter“, die NfL von „Betriebsleitung“. Beides meint dieselbe Rolle.
2. Was sie für den Betrieb ohne Betriebsleitung verlangt
Der Kern steht in Ziffer 5. Primärquelle
- Der Halter bleibt verantwortlich. Er wird nicht von den Aufgaben entbunden und muss „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“ entwickeln und umsetzen. NfL Ziff. 5
- PPR ist ein möglicher Weg. Über PPR-Regelungen teilt der Halter unter anderem mit: zeitliche Beschränkungen, Kontrolle der Flächen, Rollverfahren, Abstellen, die „Meldung von Flugbewegungen (für Hauptflugbuch, statistische Erfassung, Entgeltberechnung)“, Bezahlung, Zugang, Grenzpolizei und Zoll. NfL Ziff. 5
- Regeln müssen bei den Nutzern ankommen. Es ist darzustellen, wie Hinweise zum Flugbetrieb ohne Betriebsleitung, zum Verhalten, zur Flugdatenerfassung und Kontaktdaten kommuniziert werden. Der Halter kann eigene Regeln für Nutzer erlassen. NfL Ziff. 5
- Antrag, wenn die Genehmigung eine Betriebsleitung verlangt. Dann stellt der Halter bei der Landesluftfahrtbehörde einen Antrag „Fliegen ohne Betriebsleitung“. Auch danach haftet er für den betriebssicheren Zustand und den ordnungsgemäßen Betrieb. NfL Ziff. 5
- Übergang regeln. Der Halter trifft Vorkehrungen für den Wechsel zwischen Betrieb mit und ohne Betriebsleitung. NfL Ziff. 6
3. Was sie nicht regelt
Beim Lesen des Volltexts fällt auf, was fehlt. Primärquelle Die NfL enthält:
- keine Beschränkung auf Vereinsmitglieder oder eingewiesene Piloten,
- keine Pflicht-PPR für Gäste,
- keine konkreten Betriebszeiten,
- keine Pflichtfelder und keine Form des Hauptflugbuchs – weder Papier noch elektronisch,
- keine Frist für Start- und Landemeldungen.
Das regeln eure Genehmigung, eure Behörde oder ihr als Halter. Deshalb sieht die Praxis in jedem Land anders aus: Anfang 2025 war von einem „Flickenteppich“ die Rede, mit unterstützenden Ländern, Probebetrieb und Zusatzauflagen wie täglicher Bahnkontrolle. Sekundär fliegermagazin, Interview G. Frey
4. Das Hauptflugbuch bleibt Pflicht
Ohne Betriebsleitung fällt die Pflicht zum Hauptflugbuch nicht weg. Primärquelle
- Pflichtdaten: Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen, Muster, Anzahl Besatzung, Anzahl Fluggäste, Art des Flugs, Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). „Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.“ § 70 Abs. 1 LuftVG
- Löschung: sobald nicht mehr erforderlich, spätestens nach zwei Jahren – außer die Daten sind durch Löschen der letzten drei Buchstaben des Kennzeichens anonymisiert. § 70 Abs. 3 LuftVG
- Meldepflicht des Piloten: vor dem Start Muster, Kennzeichen, Besatzung, Fluggäste, Flugart und bei Überlandflug der Zielflugplatz; nach der Landung Kennzeichen, Muster und bei Überlandflug der Startflugplatz. Für Schulung, F-Schlepp und Segelflug mit wechselnden Piloten sind besondere Vereinbarungen möglich, etwa eine Startliste. § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO
- Anweisungen des Halters sind zu beachten. Darauf stützt sich ein vom Halter festgelegtes Meldeverfahren. § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO
- Statistik: Auf allen Flugplätzen werden jährlich die Starts und Landungen im nichtgewerblichen Verkehr nach Flugart und Muster erhoben. § 12 Abs. 3 VerkStatG
Wer bei Betrieb ohne Betriebsleitung „Flugleitung“ im Sinne von § 70 LuftVG ist, sagt der Normtext nicht. Die Praxis legt die Pflicht auf den Halter. Klärt das schriftlich mit eurer Behörde – davon hängt auch ab, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist.
5. Der Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde
Ein festes Formular schreibt die NfL nicht vor. Aus der NfL und den veröffentlichten Beispielen ergibt sich dieser Weg:
- Genehmigung lesen. Verlangt sie eine Betriebsleitung? Dann braucht ihr den Antrag. NfL Ziff. 5
- Mit der Behörde sprechen, bevor ihr schreibt. Welche Pflichtfelder, welche Meldefrist, welche Auflagen erwartet sie? Die Fragen stehen unten.
- Betriebskonzept schreiben. Es beschreibt eure Maßnahmen nach Ziffer 5 und den Übergang nach Ziffer 6. Vorlagen: das Musterbetriebskonzept der IG Fliegen ohne Flugleiter (G. Frey, 26.09.2024) und veröffentlichte Konzepte wie das von EDNX Oberschleißheim (02.04.2025). Sekundär
- Feuerlösch- und Rettungswesen prüfen. Betriebskonzepte nennen die NfL 2023-1-2792 als Voraussetzung, etwa Alarmplan und öffentlich zugängliche Feuerlöscher. Sekundär Verweise in EDNX-Konzept und Musterkonzept
- Flugbetriebsordnung und Benutzungsordnung ergänzen und den Nutzern zugänglich machen: Meldepflicht, Verhalten, Kontakt. NfL Ziff. 5; § 23 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO
- Versicherer informieren und den Datenschutz prüfen lassen, bevor der Betrieb startet.
- Stufenweise einführen. Das EDNX-Konzept beschreibt eine stufenweise Einführung. Ein Parallelbetrieb mit Papier zeigt der Behörde, dass die Meldungen ankommen. Sekundär
6. Technische und organisatorische Maßnahmen
Welche Maßnahmen „geeignet“ sind, entscheidet eure Behörde im Einzelfall. Diese Bausteine tauchen in NfL und Praxisbeispielen auf:
| Maßnahme | Wofür | Fundstelle |
|---|---|---|
| Meldeverfahren für Mitglieder und Gäste | Flugbewegungen für Hauptflugbuch, Statistik und Entgelt | NfL Ziff. 5 |
| Meldefrist mit Erinnerung | Externe melden im Musterkonzept innerhalb von 30 Minuten; bei längerer Frist sinkt die Rücklaufquote laut Erfahrungswert drastisch | Musterkonzept Frey Sekundär |
| Bahnkontrolle mit der ersten Meldung des Tages | Der erste Start bzw. die erste Landung bestätigt die Bahnkontrolle | EDNX Ziff. 4.6.1/4.6.2 Sekundär |
| Tagesaktuelles Hauptflugbuch, festgelegter Übermittlungsweg | Nachweis gegenüber der Behörde | EDNX Ziff. 4.2 Sekundär; § 70 LuftVG |
| Umschaltung mit/ohne Betriebsleitung, protokolliert | Klarer Übergang, klare Verantwortung | NfL Ziff. 6 |
| Verfahrensblatt, Aushang, Kontaktdaten | Hinweise zu Verhalten und Flugdatenerfassung erreichen die Nutzer | NfL Ziff. 5 |
| Papier-Rückfall | Meldung auch bei Strom- oder Netzausfall | eigene Empfehlung |
7. Funk und Lagebild ohne Betriebsleitung
Die NfL 2024-1-3240 regelt den Flugfunk auf Plätzen ohne Flugverkehrsdienste. Primärquelle
- Die Bodenfunkstelle („RADIO“) hat keinen ATS-Status. Sie gibt keine Verkehrsinformationen mit Position und Höhe, keine Ausweichempfehlungen, keine Freigaben. Erlaubt sind allgemeine Hinweise zur Verkehrslage in der Platzrunde, Aktivitätshinweise und Pistenempfehlungen. NfL 2024-1-3240 Ziff. 4.1, 4.5
- Eine Bodenfunkstelle darf Informationen über einzelne Flugbewegungen erheben, um Auskunftspflichten nach LuftVO oder VerkStatG zu erfüllen. NfL 2024-1-3240 Ziff. 3
- Ohne besetzte Bodenfunkstelle werden Meldungen „blind“ abgesetzt. NfL 2024-1-3240 Ziff. 6
Ob ein ADS-B/FLARM-Lagebild für die eigene Übersicht der Betriebsleitung zulässig ist, regelt keine Norm ausdrücklich. Die Weitergabe positionsgenauer Verkehrsinformationen per Funk ist unzulässig. Deshalb ist das Lagebild in Gegenanflug ein eigenes, abschaltbares Modul – standardmäßig aus, bis eure Behörde geantwortet hat.
8. Wie Gegenanflug dabei hilft
- Meldung für Mitglieder per Handy und Kiosk, für Gäste per QR-Code ohne Konto – mit Meldefrist und Erinnerung an den Piloten.
- Haken „Bahnkontrolle durchgeführt“ bei der ersten Meldung des Tages, dazu „Mangel melden“ an den Platzwart.
- Umschaltung mit/ohne Betriebsleitung nur als bewusste Aktion. Jede Minute hat eine protokollierte verantwortliche Stelle.
- Hauptflugbuch nach § 70 LuftVG, append-only, Anonymisierung nach 24 Monaten, Exporte für Behörde und Destatis.
- Verfahrensblatt „Flugdatenerfassung“ als Export für euer Betriebskonzept und euren Aushang.
- Papier-Notformular zum Ausdrucken und Nachtrag „aus Notkladde“.
Gegenanflug ist ein Werkzeug. Ob es als Maßnahme genügt, entscheidet eure Behörde.
9. Offene Fragen an eure Behörde
Diese Punkte sind rechtlich nicht eindeutig oder hängen vom Land ab. Klärt sie schriftlich vor dem Start:
- Wer ist bei Betrieb ohne Betriebsleitung „Flugleitung“ im Sinne von § 70 Abs. 1 LuftVG – genügt der Halter?
- Welche Pflichtfelder verlangt eure Genehmigung über § 70 LuftVG hinaus (Uhrzeiten, Pilot, Halter, Entgelt)?
- Ist ein rein elektronisches Hauptflugbuch zulässig? Was gilt für Unveränderbarkeit, Nachträge, Ausdruck und Einsicht?
- Welche Meldefrist wird akzeptiert – sofort, 30 Minuten, Tagesende? Wie werden fehlende Meldungen behandelt?
- Bleiben besondere Vereinbarungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO (Startliste) ohne Flugleitung möglich?
- Wird eine Beschränkung auf Mitglieder, eingewiesene Piloten oder PPR für Gäste erwartet?
- Darf eine freiwillige Betriebsleitung ein ADS-B/FLARM-Lagebild zur eigenen Übersicht nutzen?
- Wird eine automatische Erfassung (Kamera, ADS-B, OGN) als Ersatz oder Ergänzung der Pilotenmeldung anerkannt?
10. Quellen
Alle abgerufen am 26.09.2026.
- NfL 2024-1-3106: PDF via DAeC, gleicher Text bei LDS Sachsen
- NfL 2024-1-3240: LDS Sachsen
- § 70 LuftVG · § 23 LuftVO · § 53 LuftVZO · § 12 VerkStatG
- Betriebskonzept EDNX Oberschleißheim (02.04.2025): PDF
- Musterbetriebskonzept, IG Fliegen ohne Flugleiter (G. Frey, 26.09.2024): PDF
- DAeC: Fliegen ohne Flugleiter · fliegermagazin: Fliegen ohne Betriebsleiter