Ratgeber · Recht
Hauptflugbuch elektronisch führen: was § 70 LuftVG verlangt
Von Sebastian Lemens · · 6 Minuten Lesezeit · Keine Rechtsberatung. Verbindlich sind eure Genehmigung und die zuständigen Behörden.
Jeder Landeplatz führt ein Hauptflugbuch. Viele Vereine tun das noch in der Kladde am Turm, andere schon am PC. Hier steht, was das Gesetz wirklich verlangt, was nur Gewohnheit ist und worauf ihr bei einem elektronischen Hauptflugbuch achten solltet.
Was das Hauptflugbuch ist
Das Hauptflugbuch ist das Verzeichnis aller Starts und Landungen eines Flugplatzes. Die Grundlage steht in § 70 Abs. 1 LuftVG: Die Luftaufsichtsstelle oder, auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle, die Flugleitung darf Daten über Start und Landung verarbeiten. Der letzte Satz des Absatzes ist der wichtigste: „Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.“ § 70 Abs. 1 LuftVG
Das Gesetz nennt auch, wofür die Daten da sind: Luftaufsicht, Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Such- und Rettungsdienst, Flugunfalluntersuchung, Luftfahrtstatistik und Zoll. Ein Vereinsinstrument zur Abrechnung ist das Hauptflugbuch also nicht, auch wenn viele Vereine das Landeentgelt daneben schreiben.
Die Pflichtangaben
§ 70 Abs. 1 LuftVG zählt abschließend auf, welche Daten ins Hauptflugbuch gehören. Was der Pilot vor dem Start und nach der Landung melden muss, regelt § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO. Beides passt zusammen:
| Angabe | vor dem Start | nach der Landung |
|---|---|---|
| Kennzeichen (Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen) | ja | ja |
| Luftfahrzeugmuster | ja | ja |
| Anzahl der Besatzung | ja | – |
| Anzahl der Fluggäste | ja | – |
| Art des Flugs | ja | – |
| Zielflugplatz bzw. Startflugplatz | bei Überlandflug | bei Überlandflug |
§ 70 Abs. 1 LuftVG; § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO
Auffällig ist, was fehlt: Der Name des Piloten, die Uhrzeiten und das Landeentgelt stehen nicht im Katalog. Uhrzeiten ergeben sich praktisch aus „Daten über den Start und die Landung“, ausdrücklich genannt sind sie nicht. Viele Genehmigungen verlangen trotzdem weitere Angaben, etwa Zeiten, Pilot oder Halter. Diese Pflichten kommen dann aus eurer Genehmigung, nicht aus dem Bundesrecht. Lest sie nach, bevor ihr Formular oder Software einrichtet.
Startliste im Segelflug
Für Schulungsflüge, F-Schlepp und Segelflugbetrieb mit wechselnden Piloten erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO „besondere Vereinbarungen“ mit der Flugleitung. In der Praxis ist das die Startliste des Startleiters an der Winde. Wichtig ist nur, dass die Bewegungen am Ende im Hauptflugbuch ankommen und nicht doppelt gezählt werden.
Papier oder elektronisch?
Weder § 70 LuftVG noch § 23 LuftVO schreiben eine Form vor. Auch die NfL 2024-1-3106 zum Betrieb ohne Betriebsleitung legt weder Form noch Pflichtfelder des Hauptflugbuchs fest. Das Musterbetriebskonzept der IG Fliegen ohne Flugleiter empfiehlt deshalb, gegenüber der Behörde technologieoffen zu formulieren: Der Halter legt fest, wie die Daten übermittelt werden, ob per Kladde, E-Mail, Software oder Kamera. Sekundär Musterbetriebskonzept Frey, 2024
Ein elektronisches Hauptflugbuch ist also nicht verboten. Was eure Behörde erwartet, ist aber nirgends bundesweit festgelegt. Klärt vorab schriftlich:
- Genügt ein rein elektronisches Hauptflugbuch, oder will die Behörde einen Ausdruck?
- Wie müssen Korrekturen und Nachträge erkennbar sein?
- Wie bekommt die Behörde Einsicht – Auszug als Datei, Ausdruck, Lesezugang?
- Gibt es eine Mindestaufbewahrung aus der Genehmigung?
Worauf es bei einem digitalen Hauptflugbuch ankommt
Keine Norm beschreibt, wie ein elektronisches Hauptflugbuch technisch aussehen muss. Aus den Zwecken in § 70 LuftVG und aus dem, was Behörden üblicherweise fragen, ergeben sich aber ein paar Eigenschaften, die ihr prüfen solltet. Das ist unsere Empfehlung, keine Vorschrift.
- Nichts wird überschrieben. Eine Korrektur ist ein Nachtrag mit Grund, der alte Stand bleibt sichtbar. So kann das Buch als Beleg dienen, etwa bei einer Flugunfalluntersuchung.
- Jeder Eintrag nennt seine Quelle: Flugleiter, Selbstmeldung des Piloten, Gast, Startliste oder Nachtrag vom Papier.
- Tagesabschluss. Am Ende des Flugtags ist klar, ob alle Flüge gelandet und alle Angaben vollständig sind.
- Export als PDF und CSV für Behörde und Archiv, mit Zeitraum.
- Zeiten in UTC neben der Ortszeit. Die Luftfahrt rechnet in UTC, Piloten und Vereinsmitglieder in Ortszeit.
- Ausfallweg. Ohne Strom oder Netz braucht ihr ein Papierformular, das später nachgetragen wird.
- Zugriff nach Bedarf. Wer Namen von Piloten sieht, sollte festgelegt sein.
Löschfrist: spätestens nach zwei Jahren
Das Hauptflugbuch enthält personenbezogene Daten, denn über das Kennzeichen lässt sich der Halter ermitteln. § 70 Abs. 3 LuftVG regelt deshalb eine Höchstfrist: Die Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach zwei Jahren. Das gilt nicht, wenn sie anonymisiert sind, und zwar „durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens“. § 70 Abs. 3 LuftVG
Für die Statistik reicht das gekürzte Kennzeichen, denn der erste Buchstabe nach dem „D-“ verrät die Luftfahrzeugklasse. Wer zusätzlich Pilotennamen speichert, sollte sie mit derselben Frist entfernen.
Landeentgelte sind etwas anderes: Quittungen und Rechnungen sind Buchungsbelege und unterliegen der steuerlichen Aufbewahrung nach § 147 AO, seit 2025 acht Jahre. Hauptflugbuch und Abrechnung getrennt zu halten, löst diesen Widerspruch: Im Beleg steht der Zahler und der Betrag, im Hauptflugbuch die Bewegung. § 147 AO
Wer die Daten bekommt
Weitergeben darf die Flugleitung die Daten nach § 70 Abs. 2 LuftVG an die dort genannten Stellen, darunter Landesluftfahrtbehörden, Luftfahrt-Bundesamt, Flugsicherung, BFU, Zoll und Strafverfolgung, wenn das im Einzelfall erforderlich ist. Ein dauerhafter, offener Zugang für Dritte ist das nicht. Protokolliert, wer wann welchen Auszug bekommen hat.
Eine Pflicht, die oft vergessen wird, hängt direkt am Hauptflugbuch: Einmal im Jahr meldet der Flugplatz die Zahl der Starts und Landungen an das Statistische Bundesamt. Wie das geht, steht im Artikel zur Luftverkehrsstatistik.
Ohne Flugleiter bleibt die Pflicht
Fliegt ihr zeitweise ohne Betriebsleitung, fällt das Hauptflugbuch nicht weg. Die NfL 2024-1-3106 nennt die „Meldung von Flugbewegungen (für Hauptflugbuch, statistische Erfassung, Entgeltberechnung)“ ausdrücklich als Thema, das der Halter regeln muss. Dann melden die Piloten selbst, per App, Formular, E-Mail oder Telefon. Wer in dieser Zeit „Flugleitung“ im Sinne von § 70 LuftVG ist, sagt das Gesetz nicht; in der Praxis übernimmt der Halter die Pflicht. Klärt das mit eurer Behörde. Mehr dazu im Ratgeber Fliegen ohne Flugleiter.
Von der Kladde zum digitalen Buch
- Genehmigung lesen: Welche Angaben verlangt sie über § 70 LuftVG hinaus?
- Mit der Behörde sprechen: Form, Einsicht, Aufbewahrung (Fragen oben).
- Stammdaten anlegen: Vereinsflugzeuge, Mitglieder, Flugarten.
- Parallel führen: Einige Wochen Kladde und digital nebeneinander, dann vergleichen.
- Umstellen und die Kladde als Rückfall für Ausfälle behalten.
Häufige Fragen
Ist ein elektronisches Hauptflugbuch erlaubt?
Ja, weder § 70 LuftVG noch § 23 LuftVO schreiben Papier vor. Was eure Behörde zu Ausdruck, Korrekturen und Einsicht erwartet, klärt ihr vor dem Umstieg.
Welche Angaben gehören ins Hauptflugbuch?
Kennzeichen, Muster, Anzahl Besatzung, Anzahl Fluggäste, Art des Flugs und bei Überlandflügen Start- und Zielflugplatz. Weitere Angaben wie Uhrzeiten oder Pilot können aus eurer Genehmigung kommen.
Wie lange muss das Hauptflugbuch aufbewahrt werden?
§ 70 Abs. 3 LuftVG nennt eine Höchstfrist: Die Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, außer die letzten drei Buchstaben des Kennzeichens sind gelöscht. Eine Mindestfrist kann eure Genehmigung festlegen.
Muss der Name des Piloten ins Hauptflugbuch?
Nicht nach § 70 LuftVG. Viele Genehmigungen oder Vereinsregeln verlangen ihn trotzdem; dann gilt dieselbe Löschfrist.
Wer führt das Hauptflugbuch ohne Flugleiter?
Das Gesetz nennt die Flugleitung. Ohne Betriebsleitung übernimmt in der Praxis der Halter die Pflicht, oft über einen Hauptflugbuch-Beauftragten. Klärt das schriftlich mit eurer Behörde.
Quellen
Abgerufen am 26.09.2026.
- § 70 LuftVG · § 23 LuftVO · § 147 AO
- NfL 2024-1-3106: PDF via DAeC
- Musterbetriebskonzept, IG Fliegen ohne Flugleiter (G. Frey, 26.09.2024): PDF
Das Hauptflugbuch in Gegenanflug
Gegenanflug führt das Hauptflugbuch mit den Angaben nach § 70 LuftVG, überschreibt nichts und schließt jeden Tag mit Prüfsumme ab. Flugleiter buchen am PC, ohne Flugleiter melden die Piloten selbst. Seht es euch in der Demo an.
Die Demo zeigt einen erfundenen Verein, ohne Anmeldung. Eure Anfrage beantwortet ein Mensch.